Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
- Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Versicherung, bei der der ⇡ Versicherte bei Vertragsschluss nicht bezeichnet wird; von Bedeutung, wenn z.B. der Träger des versicherten Interesses wechselt. Es kommen die Vorschriften über die ⇡ Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung (§ 80 II VVG).
Lexikon der Economics.
2013.
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Hand — 1. Alle Händ voll to dohne, seggt de ol Zahlmann1, on heft man êne. (Insterburg.) – Frischbier2, 1469. 1) Der Name eines Feldwächters in Insterburg. 2. Alten Händen hilft kein Nagelschminken. – Laus. Magazin, XXX, 251. Russisch Altmann V, 85. 3.… … Deutsches Sprichwörter-Lexikon